(1) Das Landeslaboratorium für Hygiene und Prophylaxe, medizinisch-mikrographische Sektion, wird dem Sanitätsbetrieb Bozen als operative Einrichtung zugeteilt; es erhält die Bezeichnung "Überbetriebliches Labor für Mikrobiologie und Virologie des Zentralkrankenhauses" und ist für die Bereiche Parassitologie, Bakteriologie, Humanvirologie und -sierologie zuständig.
(2) Dem überbetrieblichen Labor für Mikrobiologie und Virologie steht ein Leiter der zweiten Leitungsebene des spezifischen Fachgebietes vor.
(3) Nach der Errichtung des überbetrieblichen Labors für Mikrobiologie und Virologie wird das Laboratorium für chemisch-klinische Analysen und Mikrobiologie des Zentralkrankenhauses in "Laboratorium für klinische Biochemie" umbenannt; es ist für die Bereiche klinische Biochemie, Hämatologie und Pharmakokinetik zuständig.