(1) Die Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes wird durch den Landesgesundheitsfonds, der im Haushaltsvoranschlag des Landes eingetragen ist, und gegebenenfalls durch ergänzende Bereitstellungen, die zu Lasten des Landeshaushalts gehen, sowie durch alle weiteren Einnahmen der in Südtirol tätigen Sanitätsstrukturen gewährleistet.
(2) Der Landesgesundheitsfonds wird gespeist aus:
- Anteilen am Steueraufkommen,
- Einnahmen betreffend Leistungen im Gesundheitsbereich, die im Rahmen der Verrechnung der Krankenmobilität zugunsten von Patienten aus anderen Regionen, der Autonomen Provinz Trient und aus dem Ausland erbracht worden sind,
- Überweisungen des Staates und anderer Körperschaften für spezifische Projekte zur Deckung von laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben,
- allfälligen anderen Einnahmen für erbrachte gesundheitliche Leistungen oder für Initiativen im Bereich öffentliche Hygiene und Gesundheit, die dem Land zustehen.
(3) Alle weiteren Einnahmen der in Südtirol tätigen Sanitätsstrukturen setzen sich zusammen aus:
- Einnahmen für erbrachte gesundheitliche Leistungen oder für Maßnahmen im Bereich öffentliche Hygiene und Gesundheit durch die betreffenden Einrichtungen,
- Einnahmen und Erträgen aus dem Einsatz des Vermögens,
- Schenkungen und anderen unentgeltlichen Zuwendungen,
- den unter den Buchstaben a), b) und c) nicht angeführten Einnahmen.
(4) Die finanziellen Mittel laut den Absätzen 1, 2 und 3 sind zur Deckung der von den Sanitätsbetrieben für die Erbringung der gesundheitlichen Leistungen getätigten Ausgaben, der Ausgaben für die Ausübung der Tätigkeiten im Gesundheitswesen, die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, zur Finanzierung von Investitionsprogrammen, die durch die Landesplanung festgelegt werden und schließlich zur Verwirklichung der Zielsetzungen im Zusammenhang mit spezifischen Tätigkeiten im Gesundheitswesen bestimmt.
(5) Die finanziellen Anteile, die für die Tätigkeiten laut Absatz 4 bestimmt sind, werden jährlich mit dem Finanzgesetz des Landes festgesetzt.
(6) Die Aufteilung der Anteile unter den Sanitätsbetrieben wird jährlich von der Landesregierung unter Berücksichtigung der dreijährlichen Planungsinstrumente vorgenommen.
(7) Die Finanzierung der Gesundheitsbezirke erfolgt auf Pro-Kopf-Basis unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Indikatoren sowie der nach dem Tarifsystem ermittelten Produktion, um den Bürgern die in den geltenden Gesundheitsplänen festgelegten einheitlichen Betreuungsstandards zu gewährleisten. Spezifische, von der Landesregierung beschlossene Tätigkeiten und Projekte werden gesondert finanziert. Die Verrechnung der Krankenmobilität auf überregionaler und auf internationaler Ebene erfolgt nach den von der Landesregierung festgelegten Tarifen.61)
(8) Zur Gewährleistung der Liquidität während des Haushaltsjahres verfügt die Landesregierung jährlich zugunsten eines jeden Sanitätsbetriebs periodische und regelmäßige Vorschußzahlungen auf der Grundlage des Liquiditätsbedarfs des Betriebes.