(1) Bei der Landesabteilung Gesundheitswesen ist die Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen errichtet.
(2)Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient, der einen auf dem Gebiet der Provinz Bozen erbrachten gesundheitlichen Dienst in Anspruch genommen hat, angibt,
- durch einen Fehler in der Diagnose oder Behandlung als Folge einer Handlung oder Unterlassung von Personen, die den Arztberuf ausüben, in seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und/oder
- als Folge der nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung in seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein. 5)
(3) Die Schlichtungskommission ist ein unabhängiges und überparteiliches Organ. Sie wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt und setzt sich zusammen aus:
- einem, auch pensionierten, Mitglied des Richterstandes als Vorsitzendem, der aus einem Dreiervorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes von Bozen ausgewählt wird,
- einem Gerichtsmediziner, der aus einem Dreiervorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen ausgewählt wird,
- einem Rechtsanwalt, der aus einem Dreiervorschlag der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt wird.5)
(4) Für jedes Kommissionsmitglied ernennt die Landesregierung für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied, das aus je einem Dreiervorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes von Bozen, der Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen sowie der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt wird.
(5) Die Kommissionsmitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer bestätigt werden, falls sie erneut gemäß Absatz 3 vorgeschlagen werden.
(6) Bei besonders komplexen Fällen kann die Schlichtungskommission das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen. 6)
(7)Das Land, der Sanitätsbetrieb sowie alle vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten müssen, auf Anfrage, mit der Schlichtungsstelle zusammenarbeiten. 7)
(8) Die Schlichtungskommission formuliert ihre schriftliche Stellungnahme oder Schlichtungsempfehlung mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder und schlägt diese den Parteien als Inhalt eines außergerichtlichen Vergleiches vor.7)
(9) Mit Durchführungsverordnung werden die weitere Organisation der Schlichtungsstelle, das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sowie die Aufwandsentschädigung für die Kommissionsmitglieder und externen Sachverständigen geregelt.8)