(1) Die bestehenden Krankenhäuser bilden das Netz der öffentlichen Krankenhauseinrichtungen und sind Einrichtungen des Sanitätsbetriebs. Sie erfüllen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, den einschlägigen Verordnungen und den auch im Landesgesundheitsplan enthaltenen Vorgaben und Richtlinien Aufgaben im Bereich der Krankenhausbetreuung. Sie sind im Rahmen der Kriterien, die von der Landesregierung für die Gesundheitsplanung des Landes festgelegt werden, technisch-funktionell unabhängig.41)
(2) Der Spezialisierungsgrad der Krankenhauseinrichtungen, ihre Gliederung in operative Einheiten und homogene Bereiche, die Organisationsform der Departements innerhalb eines Krankenhauses und zwischen Krankenhäusern, die auch durch die territorialen Dienste ergänzt werden, sowie die Bettenzahl für die Betreuung im Krankenhaus und in Tagesstätten werden vom Landesgesundheitsplan und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen festgelegt.
(3) Der Landesgesundheitsplan sieht für jede einzelne Krankenhausstruktur Standards für die Bettenauslastung vor, wobei eine gewisse Anzahl von Betten Rehabilitationspatienten und postakuten Langzeitkranken vorbehalten ist.
(4)42)
(5) Jeder Krankenhauseinrichtung steht außerdem ein ärztlicher Direktor vor. Dieser ist für die Aufgaben im Bereich Hygiene, Rechtsmedizin, Organisation, Führung, Qualitätsförderung, mit besonderer Berücksichtigung der Koordinierung der operativen Einheiten und departementalen Organisationsstrukturen im Gesundheitsbereich, verantwortlich.43)
(6)44)
(7)42)
(8) Der ärztliche Direktor des Krankenhauses muß, vorbehaltlich der im Artikel 14 Absatz 5 enthaltenen Übergangsbestimmungen, die Voraussetzungen besitzen, welche im Dekret des Landeshauptmanns vom 23. April 1998, Nr. 12festgelegt sind.
(9)45)
(10) In den Krankenhauseinrichtungen von Schlanders, Sterzing und Innichen können die Funktionen eines ärztlichen Direktors von einem Direktor ausgeübt werden, der für einen klinischen Fachbereich verantwortlich ist. Während der Ausübung der Funktionen als ärztlicher Direktor einer Krankenhauseinrichtung behält er seine Stelle bei der ursprünglichen operativen Einheit.