(1) Das Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3, in geltender Fassung, mit Ausnahme des Artikels 26, ist aufgehoben.21)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.