Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) Aufgehoben sind:
(2) Die im Sinne des Landesgesetzes vom 8. April 1988, Nr. 14, gewährten Beiträge werden nach den bis zum Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Kriterien ausbezahlt.