In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 47 (Entscheidungen der Landeshöfekommission)

(1) Die Landeshöfekommission beschließt über die Beschwerde und entscheidet in der Sache selbst. Sie kann sich jedoch auch darauf beschränken, die Verfügungen der örtlichen Höfekommission aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen.

(2) Die Entscheidung der Landeshöfekommission ist im Verwaltungswege endgültig.