(1) Die Landeshöfekommission beschließt über die Beschwerde und entscheidet in der Sache selbst. Sie kann sich jedoch auch darauf beschränken, die Verfügungen der örtlichen Höfekommission aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen.
(2) Die Entscheidung der Landeshöfekommission ist im Verwaltungswege endgültig.