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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 33 (Erlass des Erbscheins und Widerruf desselben)

(1) Im Erbschein, der vor der Festsetzung des Übernahmepreises erlassen worden ist, hat das Gericht zu bescheinigen, dass die Übernahme des geschlossenen Hofes dem berufenen Erben/der berufenen Erbin gemäß diesem Gesetz zusteht. Der so erlassene Erbschein ist Titel für die Anmerkung des Übernahmerechts zu Gunsten des dazu berufenen Erben/der dazu berufenen Erbin im Grundbuch.

(2) Im Falle eines nachträglichen einvernehmlichen Rekurses aller Miterben/Miterbinnen oder auf Grund des endgültig gewordenen Urteils über die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Übernahmepreises widerruft das Gericht den bisherigen Erbschein und erlässt einen neuen Erbschein gemäß Artikel 20 des königlichen Dekrets vom 28. März 1929, Nr. 499.