(1) Überträgt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf Dritte, so hat er/sie jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmepreis übersteigt. Für Teile des Hofes erfolgt die Berechnung nach dem Verhältnis ihres Übernahmepreises zu jenem des ganzen Hofes. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Hofübernehmer/von der Hofübernehmerin bewirkter Verbesserungen abzuziehen.
(2) Das Recht, eine solche Nachtragserbteilung zu fordern, steht den Miterben/Miterbinnen und ihren Nachkommen zu, wobei jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Erbschaftsteilung unberührt bleiben.
(3) Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch im Falle einer Zwangsveräußerung oder einer Enteignung des geschlossenen Hofes oder von Teilen desselben. In solchen Fällen ist für die Nachtragserbteilung der in der Versteigerung erzielte Preis beziehungsweise die Enteignungsentschädigung maßgebend.
(4) Beabsichtigt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Verpflichtung zur Nachtragserbteilung einen anderen gleichwertigen Hof oder gleichwertige land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz Bozen zu erwerben, die dem Hof einverleibt werden, oder den Erlös in außerordentliche Verbesserungen des Hofes zu investieren, so kann er/sie die Verpflichtung zur Auszahlung für den gleichen Zeitraum aussetzen und in der Folge die hierfür gemachten Aufwendungen in Abzug bringen, sofern er/sie unverzüglich die Miterben/Miterbinnen über die Veräußerung, die Zwangsveräußerung oder Enteignung benachrichtigt und den Miterben/Miterbinnen für den genannten Zeitraum die Sicherstellung für die ihnen zustehenden Ansprüche leistet.
(5) Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch hinsichtlich des Hofes oder der Grundstücke, die im Sinne von Absatz 4 erworben werden.
(6) Eine Nachtragserbteilung im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn der geschlossene Hof an Verwandte in gerader Linie sowie an die mit dem Hofübernehmer im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin/den mit der Hofübernehmerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten übertragen wird. Das Recht auf die Nachtragserbteilung bleibt jedoch für den noch offenen Zeitraum bis zum Ablauf der zehn Jahre auch gegenüber dem neuen Übernehmer/der neuen Übernehmerin aufrecht.