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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 12 (Zubehör des Hofes)

(1) Das Zivilgesetzbuch bestimmt, welche Gegenstände als Zubehör des Hofes anzusehen sind. Auf alle Fälle gehören zum geschlossenen Hof das lebende und tote Betriebsinventar, soweit es zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes notwendig ist, sowie die mit der Bewirtschaftung des Hofes verbundenen Rechte und Produktionsfaktoren, darunter auch die Gemeinnutzungsrechte. Im Zweifel entscheidet die örtliche Höfekommission, welche Sachen, Rechte und Ertragsquellen als Zubehör des Hofes zu betrachten sind.