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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 2 (Neubildung eines geschlossenen Hofes)  delibera sentenza

(1) Damit landwirtschaftliche Liegenschaften einen geschlossenen Hof bilden können, müssen sie mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude versehen sein und der Jahresdurchschnittsertrag des Hofes muss zum angemessenen Unterhalt von mindestens vier Personen ausreichen; das Dreifache eines solchen Jahresdurchschnittsertrages darf jedoch nicht überschritten werden.

(2) Als Wohngebäude gemäß Absatz 1 sind alle Gebäude, Räumlichkeiten oder Gruppen von Räumlichkeiten anzusehen, die dem Wohnbedarf des Eigentümers/der Eigentümerin und der am Hof lebenden Angehörigen einschließlich des Übergebers/der Übergeberin und dessen Ehegattin/deren Ehegatten und der dort gewöhnlich angestellten landwirtschaftlichen Arbeiter/Arbeiterinnen dienen sowie für den Urlaub auf dem Bauernhof vorgesehen sind. Als Wirtschaftsgebäude gemäß Absatz 1 sind alle Gebäude, Räumlichkeiten oder Gruppen von Räumlichkeiten anzusehen, auch wenn sie sich im Wohnhaus befinden oder mit diesem verbunden sind, die für das lebende und tote Inventar sowie für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse des Hofes bestimmt sind.

(3) Die Bildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist zulässig, wenn die Antrag stellende Person alle in ihrem Eigentum befindlichen und für die Bildung eines geschlossenen Hofes geeigneten landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezieht, und wenn

  1. die Betriebsfläche ein Ausmaß von wenigstens drei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antrag stellende Person im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, selbstbewirtschaftender Bauer/selbstbewirtschaftende Bäuerin und wenigstens seit fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist oder in der Vergangenheit eine mindestens fünfjährige landwirtschaftliche Berufserfahrung nachweisen kann; wenn die Antrag stellende Person im Sinne der geltenden Bestimmungen Jungbauer bzw. Jungbäuerin, im Besitz eines der mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studientitels oder Diploms und in der Landwirtschaft tätig ist, oder seit mindestens zehn Jahren in der Landwirtschaft tätig ist, muss die Betriebsfläche mindestens jener einer Betriebseinheit entsprechen, wie sie von der Landesregierung festgelegt ist,
  2. weder die Antrag stellende Person noch deren Ehegatte eine geeignete Wohnung für die Unterbringung der bäuerlichen Familie im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhaber einer Gesellschaft besitzen oder in den letzten fünf Jahren besessen haben und objektive Erfordernisse des landwirtschaftlichen Betriebes die Errichtung einer neuen Hofstelle rechtfertigen. 2)

(4)Der geschlossene Hof verliert seine Eigenschaft nicht, wenn der Jahresdurchschnittsertrag den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstertrag überschreitet. In diesem Fall passt die örtliche Höfekommission auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den Bestand des geschlossenen Hofes den Bedingungen an, wie sie in Absatz 1 vorgesehen sind, und bestimmt die Grundstücke, welche vom Hof abgetrennt werden. Die entsprechenden Anträge müssen bei sonstiger Unzulässigkeit spätestens bis zur Zustellung des Beschlusses, mit welchem das Gericht im Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und zur Festsetzung des Übernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festlegt, gestellt werden.3)

(5) Der geschlossene Hof verliert außerdem seine Eigenschaft nicht, wenn aus irgend einem Grunde die in Absatz 1 vorgesehenen Baulichkeiten ganz oder teilweise wegfallen. Die örtliche Höfekommission kann aber auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof verfügen, wenn schwerwiegende Gründe bestehen, welche auf Dauer die Wiedererrichtung dieser Baulichkeiten ausschließen.

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2)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
3)
Art. 2 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.