(1) Der Betrieb wendet die Kostenrechnung an bei der Durchführung des Controlling, bei der Berechnung der Kosten und Erträge, Aufwendungen und Einnahmen, bezogen auf die Verantwortungsbereiche sowie auf Leistungen, Abläufe und andere Bezugsobjekte.
(2) Als Kostenstellen können einzelne Betriebseinheiten, bestimmte Tätigkeits- oder Eingriffsbereiche oder besondere Arten von Leistungen festgelegt werden, die sich durch Gleichartigkeit der Tätigkeiten und durch die genaue Zuordnung der Verantwortlichkeit für die Führung und das Ergebnis auszeichnen.
(3) Die buchhalterischen und nichtbuchhalterischen Quelldaten für die Kostenrechnung werden aus der allgemeinen Buchhaltung und aus anderen Angaben aus dem Informationssystem des Betriebes gewonnen.