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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 4/bis (Stadttauben)

(1) Zur Aufrechterhaltung der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit sowie zum Schutz der Kunstdenkmäler und der Umwelt ist die Gemeinde, in Absprache mit dem gebietszuständigen tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes, dazu berechtigt, eine statistisch signifikante Anzahl von Tauben zum Zwecke der Untersuchung zu entnehmen sowie fachlich begründete Pläne zur Begrenzung der Population, einschließlich der eventuellen Euthanasie eines Teiles davon, durchzuführen.7)

7)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.