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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 16 (Geldbußen)

(1) Unbeschadet der Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften und des allfälligen Anspruches auf Schadenersatz unterliegt einer Verwaltungsstrafe

  1. von Euro 292 bis Euro 874, wer Tiere aussetzt oder quält, sie trotz hohen Alters, Krankheit oder Verletzung zur Arbeit heranzieht, sie bei Viehtransporten misshandelt oder ihnen auf eine andere Art Schmerz und Schaden zufügt, oder wer Tiere ohne triftigen Grund tötet, 18)
  2. von Euro 874 bis Euro 3.438, wer Tiere zu Tode quält oder so misshandelt, dass eine Notschlachtung erforderlich ist, 18)
  3. von Euro 2.911 bis Euro 5.821, wer rechtswidrigen Handel mit Tieren zu Versuchszwecken betreibt, 18)
  4. von Euro 292 bis Euro 1.048, wer gegen Artikel 2 Absatz 3 und die Artikel 4, 10, 11, 12, 13 und 14 sowie gegen die Vorschriften über die Obhut von Tieren verstößt, wie sie in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten sind, 18)
  5. von Euro 292 bis Euro 1.456, wer die Verbreitung von Tierkrankheiten verursacht oder fördert, auch durch Übertretung tierärztlicher Vorschriften, 18)
  6. von Euro 292 bis Euro 1.048, wer die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz nicht beachtet. 18)
  7. von 100,00 Euro für die erste Verletzung der Vorschrift, die Hunde nicht herumstreunen zu lassen; im Wiederholungsfall werden die Strafen laut Buchstabe f) angewandt, 19)
  8. von 150,00 Euro bis 1.500,00 Euro, wer die Kontrolle über die Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen an den von ihm gehaltenen Tieren nicht ermöglicht. 19)

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafen werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens vom Direktor des landestierärztlichen Dienstes verhängt.

18)
Die Beträge wurden so ersezt durch Art. 1 Absatz 58 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
19)
Die Buchstaben g) und h) des Art. 16 Absatz 1 wurden hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.