In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 14 (Tierversuche)

(1) Die Zucht, der Erwerb oder die Weitergabe von Tieren zur Durchführung von Tierversuchen sowie die Durchführung jeglicher Art von Tierversuchen, die mit Schmerzen, Leiden oder schädigenden Wirkungen verbunden sind, sind verboten.

(2) Die Vorschriften über Tierversuche gelten außer für Wirbeltiere auch für Zehnfußkrebse (Decapoda) und Kopffüßer (Cephalopoda).