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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 12 (Messen, Märkte und Ausstellungen)

(1) Auf Landesebene ist die Abhaltung von Messen, Märkten und Ausstellungen von Hunden, Katzen, Reptilien und Arachniden verboten. Schönheitswettbewerbe sind jedoch zulässig, müssen aber vom Bürgermeister aufgrund eines positiven Gutachtens des gebietszuständigen tierärztlichen Dienstes nach Überprüfung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen vor Ort und unter Beachtung des Veterinärpolizeireglements, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. Februar 1954, Nr. 320, in geltender Fassung, und im Besonderen von Artikel 22 ermächtigt werden.

(1/bis) Das Verbot im Sinne von Absatz 1 erster Satz findet gegenüber Körperschaften, welche die Voraussetzungen laut Artikel 5/bis und 6 des Gesetzes vom 7. Februar 1992, Nr. 150, in geltender Fassung, erfüllen sowie in Bezug auf didaktische Tätigkeiten, die durch öffentliche Körperschaften organisiert werden, keine Anwendung.16)

(2) Vor Abgabe des Gutachtens laut Absatz 1 kann der gebietszuständige tierärztliche Dienst die im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 für die Koordinierung der Tierschutzpolizisten beauftragte Körperschaft anhören.

(3) Zur Überwachung der Veranstaltungen laut Absatz 1 kann sich der gebietszuständige tierärztliche Dienst auch der Mitarbeit der Tierschutzpolizisten bedienen.

16)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 43 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.