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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 9 (Transport von Tieren)

(1) Wer Tiere transportiert, ist verpflichtet, für eine artgerechte Betreuung zu sorgen, so dass sie während des Transportes weder leiden noch Schaden nehmen. Es ist für eine regelmäßige Ernährung und eine ausreichende Versorgung mit Wasser zu sorgen und dafür, dass die Tiere ausreichend Raum zur Verfügung haben. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport unbeschadet überstehen. Kranke, verletzte oder geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen transportiert werden. Die Tiere müssen, soweit möglich, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilungen transportiert werden. Das Auf- und Abladen der Tiere hat schonend zu erfolgen. Die für das Auf- und Abladen verwendeten beweglichen oder unbeweglichen Rampen müssen eine rutschsichere Oberfläche aufweisen. Die Transportfahrzeuge müssen während des Transportes mit Einstreu oder einer anderen geeigneten Unterlage ausgestattet sein. Während des Transportes ist für genügend Frischluft und Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen zu sorgen. Die Fahrweise muss so geartet sein, dass die Tiere keinen Schaden erleiden. Der Gebrauch von elektrischen Treibgeräten, Stöcken und Seilen zum Antreiben der Tiere beim Auf-, Ab- oder Umladen ist eingeschränkt erlaubt, wenn dadurch dem Tier keine Schäden zugefügt werden.

(2) Es ist verboten, ein Tier in einem Auto oder in einem anderen Transportmittel zu befördern oder im stehenden Fahrzeug zurückzulassen, wenn dem Tier dadurch Schmerzen oder Schäden zugefügt werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere im Kofferraum eines Autos einzusperren oder zu befördern.

(3) Für den Transport von Tieren innerhalb des Landesgebiets, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht oder nur für die eigenen Tiere mit eigenen Transportmitteln auf einer Strecke durchgeführt wird, die ab dem Versandort im Jahresdurchschnitt der getätigten Transporte weniger als 65 Kilometer ausmacht, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Artikels.11)

11)
Art. 9 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.