(1) Die Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung gleich oder kleiner als 35 Kilowatt, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, müssen so betrieben werden, dass die Schadstoffemissionen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
(2) Die Gemeinden können den Betrieb jener Anlagen verbieten, die aufgrund einer unsachgemäßen Bedienung oder einer mangelhaften Installation von großer Beeinträchtigung für die öffentliche Hygiene sind.
(3) Befindet sich das Gemeindegebiet in einer Zone, in der die Luftqualitätswerte über den Grenzwerten laut Artikel 10 liegen, können die Gemeinden spezifische Bedingungen für den Betrieb der Anlagen laut Absatz 1 festlegen und Kriterien für die Installation neuer Anlagen vorsehen.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien werden mit Gemeindeverordnung, nach Einholen des Gutachtens der Landesagentur für Umwelt, festgelegt.17)