In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 11. August 1998, Nr. 91)
Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen
3

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. September 1998, Nr. 36.

Art. 49 (Anerkennung von Diensten)

(1) Dem Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag der Grund- und Sekundarschulen sowie der Kunstschulen der Provinz Bozen wird der außerplanmäßige Dienst in den Schulen der Provinz Bozen ohne gültigen Studientitel, auf Antrag, nur für die wirtschaftliche Behandlung, anerkannt, und zwar die ersten vier Jahre zur Gänze und der restliche Dienst im Ausmaß von 50 Prozent.

(2) Zum Zwecke der Anerkennung gemäß Absatz 1 ist der Unterrichtsdienst für ein gesamtes Schuljahr anzuerkennen, wenn der Lehrperson nach den damals geltenden Bestimmungen das Schuljahr angerechnet werden konnte.

(3) Die mit der Anerkennung dieses Dienstes verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen finden ab 1. April 1998 Anwendung. Die Anerkennung erfolgt, indem zum am 31. März 1998 angereiften Dienstalter das mit der Anerkennung verbundene Dienstalter hinzugefügt wird. 29)

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag angewandt, welches bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst steht.

(5) Die Begünstigungen gemäß Absatz 1 enden mit der Versetzung des Personals in Ämter oder Schulen des restlichen Staatsgebietes. Bei der Versetzung wird die wirtschaftliche Einstufung des Betroffenen ohne die Anerkennung laut Absatz 1 neu festgelegt. 30)

(6) Für die Pension und Abfertigung werden die wirtschaftlichen Begünstigungen der Anerkennung aufgrund dieses Artikels als Zusatzvergütungen betrachtet. 30)

29)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
30)
Die Absätze 5 und 6 wurden angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.