(1) Änderungen im Laufe der Bauausführung sind zulässig:
(2) Falls die Varianten gemäß Absatz 1 Buchstabe d) ein Fünftel des ursprünglichen Vertragswertes übersteigen, wird der Vertrag aufgelöst und eine neue Ausschreibung vorgenommen, wobei auch der Übernehmer des ersten Vertrages eingeladen wird.