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In vigore al: 21/11/2014

l) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 61)2)
Bestimmungen für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 30. Juni 1998, Nr. 27.
2)
Siehe auch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48.

Art. 31 (Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung der Bekanntmachung)  delibera sentenza

(1) Das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung der Bekanntmachung kann in folgenden Fällen angewandt werden:

  1. wenn das offene oder das nicht offene Verfahren oder die Vergabe des Bauauftrages mit Unternehmen-Ideenwettbewerb erfolglos angewandt worden ist; zum Verhandlungsverfahren, welches mit halbamtlichem Wettbewerb durchzuführen ist, sind jedenfalls jene Unternehmen einzuladen, die bereits zum erfolglos verlaufenen Wettbewerb eingeladen worden sind,
  2. wenn das Bauvorhaben derart dringend ist, daß die Verzögerung durch ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren nicht in Kauf genommen werden kann. Die Umstände, die zur Rechtfertigung der Dringlichkeit angeführt werden, dürfen in keiner Weise dem Auftraggeber angelastet werden; es muß sich um Vorbeuge-, Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen handeln;
  3. wenn die Ausführung des Bauvorhabens aus technischen Gründen oder zum Schutz der ausschließlichen Rechte nur einem bestimmten Unternehmen übertragen werden kann,
  4. wenn der Auftragswert 150.000 ECU nicht überschreitet,
  5. bei Aufträgen mit einem Gesamtauftragswert bis zu 300.000 ECU für Restaurierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Liegenschaften, die unter Denkmalschutz stehen,
  6. im Falle von zusätzlichen Arbeiten, die weder im anfangs vergebenen Auftrag noch im ersten abgeschlossenen Vertrag aufscheinen, die aber auf Grund eines nicht vorherzusehenden Umstandes für die Durchführung der Arbeiten jedoch notwendig geworden sind. Voraussetzung ist, daß sie dem Unternehmen, welches diese Arbeit durchführt, übertragen werden und daß diese Arbeiten weder aus technischen noch aus finanziellen Gründen vom Hauptauftrag losgekoppelt werden können, ohne daß dem Auftraggeber schwere Nachteile entstehen oder wenn sie auch vom anfänglichen Auftrag getrennt durchgeführt werden können, für dessen vollständige Ausführung unbedingt erforderlich sind. Der kumulierte Wert der vergebenen Aufträge für zusätzliche Arbeiten darf 50 Prozent des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten,
  7. für die Fertigstellung des Bauwerks infolge der Vertragsaufhebung aus Verschulden des Auftragnehmers, vorausgesetzt, daß der Gesamtbetrag der wiederzuvergebenden Arbeiten nicht höher ist als ein Drittel des Betrages der anfangs vergebenen Arbeiten, 21)
  8. für die Fertigstellung des Bauwerks infolge der Vertragsauflösung wegen eines gegen den Auftragnehmer behängenden Konkursverfahrens oder einer Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, vorausgesetzt, daß der Gesamtbetrag der wiederzuvergebenden Arbeiten nicht höher ist als die Hälfte des Betrages der anfangs vergebenen Arbeiten.

(2) Die Finanzierung der Ausgaben für die Fertigstellung von öffentlichen Bauvorhaben kann zur Gänze oder teilweise mittels jener Geldmittel erfolgen, die in den vorherigen Haushaltsplänen zweckgebunden und aufgrund der Auflösung des ursprünglichen Vertrages nicht verwendet worden sind.22)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 517 del 10.12.2003 - Rapporti fra legislazione statale e leggi regionali e provinciali: d.lgs. 16 marzo 1992 n. 266.Appalti pubblici: trattativa privata per lavori complementari di opere pubbliche
21)
Buchstabe g) wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.
22)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 47 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
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