(1) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, welche die Planung, die Bauleitung und andere damit verbundene freiberufliche Leistungen zum Gegenstand haben, können folgende Auftragswerber Angebote vorlegen:
- einzelne oder vereinigte Freiberufler,
- Gesellschaften gemäß 5. Buch 5. Titel 5., 6. und 7. Abschnitt und 5. Buch 6. Titel 1. Abschnitt des Zivilgesetzbuches, welche die Durchführung von Machbarkeitsstudien sowie Tätigkeiten in den Bereichen der Forschung, der Beratung, des Projektmanagements, der Planung oder der Bauleitung sowie die Bewertung der technischen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit oder Studien über die Umweltverträglichkeit zum Gegenstand haben,
- Gemeinschaften zwischen den Rechtssubjekten laut den Buchstaben a) und b), wobei sich auch heterogene Rechtssubjekte zusammenschließen können.
(2) Unabhängig von der gewählten Rechtsform muß bei der Angebotsabgabe die Einzelperson genannt werden, welche mit der Ausführung der Dienstleistung und Koordinierung der verschiedenen Fachleistungen beauftragt ist und dem Auftraggeber gegenüber als Einzelmandatar verantwortlich ist.
(3) Die Auftragnehmer öffentlicher Dienstleistungsaufträge dürfen weder an der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Arbeiten teilnehmen, die sie selbst geplant haben, noch darf ihnen deren Ausführung im Konzessionswege übertragen werden; ebensowenig dürfen sie sich um die etwaige Weitervergabe oder den Akkordauftrag bewerben. Die gleiche Einschränkung gilt auch für Subjekte, die vom Auftragnehmer der Planung, der Bauleitung und der damit verbundenen Tätigkeiten kontrolliert werden oder die diesen kontrollieren oder mit ihm irgendwie in Verbindung stehen.
(4) Die Vor-, die endgültigen und die Ausführungsprojekte müssen vom Projektanten als natürlicher Person unterschrieben werden.
(5) Bei Bauvorhaben, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, werden die Aufträge für die Planung, die Bauleitung und die anderen damit verbundenen Fachleistungen vom Landesrat für Bauten vergeben.
(6) Die voraussichtlichen technischen Ausgaben für freiberufliche Leistungen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung öffentlicher Bauaufträge werden für die Projekte im Zuständigkeitsbereich des Landes in Höhe von 10 Prozent des voraussichtlichen Betrages der Bauwerke geschätzt. Die Ausgabenzweckbindung der vorgenannten technischen Spesen wird gleichzeitig mit dem Planungsauftrag des Freiberuflers vorgenommen. Wenn die zweckgebundenen Ausgaben sich in der Folge als ungenügend herausstellen sollten, auch weil die wirklichen Kosten höher sind als die geschätzten Kosten, werden zusätzliche Ausgabenzweckbindungen mit begründeter Maßnahme zum Zeitpunkt der Flüssigmachung der Ausgabe nach vorheriger Überprüfung der diesbezüglichen Verfügbarkeit, veranlaßt.16)