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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 65 (Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung)  delibera sentenza

(1) Wenn festgestellt wird, daß der Wohnbauförderungsempfänger

  1. die Wohnbauförderung aufgrund falscher Angaben erhalten hat,
  2. die Wohnung nicht ständig und tatsächlich besetzt,
  3. die Wohnung im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 62 Absatz 4, oder ohne die Ermächtigung laut Artikel 62 Absatz 6 und Artikel 63 Absatz 1, oder an Personen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen veräußert oder vermietet hat,
  4. die Wohnung im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 62 Absätze 4 und 5, oder ohne die Ermächtigung laut Artikel 62 Absatz 6 und Artikel 63 Absatz 1 oder zugunsten von Personen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen mit dinglichen Nutzungsrechten belastet hat,
  5. die Zweckbestimmung der Wohnung auch nur teilweise geändert hat,
  6. die Wohnung in einer Weise umgewandelt hat, daß sie nicht mehr die Merkmale einer Volkswohnung oder einer Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl besitzt,

verfügt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau den Widerruf der Förderung. Der Widerruf der Förderung erfordert die Rückerstattung der Beträge, wie sie gemäß Artikel 64 im Falle des Verzichtes vorgesehen sind; diese werden um die gesetzlichen Zinsen mit Ablauf vom Tage der festgestellten Übertretung erhöht. Außerdem ist eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Prozent des rückzuzahlenden Betrages zu entrichten.87)

(2) Wenn festgestellt wird, daß der Wohnbauförderungsempfänger zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung unvollständige Angaben gemacht hat und diese ausschlaggebend für das Ausmaß der Förderung waren, setzt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, soweit nicht bereits der unter Absatz 1 Buchstabe a) angeführte Tatbestand vorliegt, den Betrag fest, um den das Darlehen oder der Beitrag zu reduzieren ist. Dieser Betrag wird um die gesetzlichen Zinsen mit Ablauf vom Tage, an dem die Ausbezahlung der Wohnbauförderung begonnen hat, erhöht. Außerdem ist eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 20 Prozent des rückzuzahlenden Betrages zu entrichten.88)

(3) Wenn festgestellt wird, daß der Wohnbauförderungsempfänger

  1. die Wohnung teilweise vermietet oder Dritten unter irgendwelchem Titel, auch kostenlos, überlassen hat, und zwar ohne die Ermächtigung laut Artikel 62 Absatz 6 und Artikel 63 Absatz 1 oder an Personen ohne die laut Gesetz erforderlichen Voraussetzungen,
  2. die Volkswohnung, in den ersten fünf Jahren nach Verlegung des Wohnsitzes, in eine Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl umgewandelt hat,
  3. allfällige zusätzliche mit der Zulassung zur Wohnbauförderung verknüpfte Auflagen nicht erfüllt hat,

fordert der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau den Förderungsempfänger auf, den rechtmäßigen Zustand innerhalb einer Frist von sechs Monaten wiederherzustellen. Für den Zeitraum von der Zuwiderhandlung bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist eine Verwaltungsstrafe in der Höhe der gesetzlichen Zinsen des zinsenfreien Darlehensbetrages beziehungsweise des einmaligen Beitrages zu bezahlen. Im Falle eines zinsbegünstigten Darlehens oder eines zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages wird für den Zeitraum von der Zuwiderhandlung bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes die Bezahlung des Zinsenbeitrages oder des zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages ausgesetzt bzw. es sind Beträge in entsprechender Höhe an das Land als Sanktion zu bezahlen. Wenn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist der rechtmäßige Zustand nicht wiederhergestellt ist, verfügt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau den Widerruf der Förderung gemäß Absatz 1.89)

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Übertretung liegt nicht vor, wenn der Förderungsempfänger die Wohnung für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verläßt. Zu längeren Abwesenheiten kann im Falle der Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten oder bei Vorliegen sonstiger schwerwiegender Gründe familiärer oder beruflicher Art ermächtigt werden.

(5) Ist die Wohnung ohne vorherige Ermächtigung zu den Bedingungen laut Artikel 63 Absatz 4 an Personen, die im Besitze der Voraussetzungen sind, um die von den Artikeln 62 und 63 vorgesehenen Ermächtigungen zu erhalten, vermietet oder aus irgendeinem Titel, auch kostenlos, zum Gebrauch überlassen worden, kann die diesbezügliche Ermächtigung nachträglich erteilt werden. Die nachträgliche Ermächtigung wird nach Entrichtung einer Verwaltungsstrafe erteilt, die der Hälfte des Landesmietzinses laut Artikel 7 für die Dauer der Zuwiderhandlung entspricht.90)91)

(6)  Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die für die Wohnungen gelten, die auf den Flächen für den geförderten Wohnbau errichtet wurden, kommen die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verwaltungsstrafen nicht zur Anwendung, wenn der Förderungsempfänger innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung über die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens auf die Wohnbauförderung mit Wirkung vom Tag des Beginns der Zuwiderhandlung verzichtet.90)91)

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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 139 del 27.05.1998 - Agevolazioni - dichiarazioni non veritiere - revoca obbligatoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 138 del 27.05.1998 - Revoca di agevolazioni edilizie - sopralluogo non costituisce avvio di procedimento
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 76 vom 30.03.1998 - Wohnsitz in der konventionierten Wohnung - tatsächliche Besetzung und nicht meldeamtlicher WohnsitzQuotenanteil an mehreren Wohnungen - stellt keine geeignete Wohnung dar
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 308 vom 31.07.1997 - Vorhaltungen der Landesüberwachungskommission des Volkswohnbaues - bei neuen beanstandeten Sachverhalten neue Vorhaltepflicht zwecks Recht auf Gegenäußerung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 229 vom 04.06.1997 - Stillschweigende Bewilligung der vorzeitigen Veräußerung einer geförderten Wohnung - gilt nicht im Falle der Änderung der ZweckbestimmungWiderruf der Wohnbauförderung - Berechnung der Zinsen
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 52 del 23.02.1994 - Maggiori entrate tributarie - Riserva all'erario
87)
Art. 65 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 19 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
88)
Art. 65 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 20 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
89)
Art. 65 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absätze 21 und 22 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
90)
Die Absätze 5 und 6 des Art. 65 wurden angefügt durch Art. 1 Absatz 15 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
91)
Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.