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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 50 (Fertigstellungs- und Besetzungsfrist)

(1) Die geförderten Wohnungen müssen innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung der Förderung fertiggestellt und vom Wohnbauförderungsempfänger und den Familienmitgliedern bewohnt werden, die im Gesuch um Wohnbauförderung angegeben sind. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat für Wohnungsbau diese Frist um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur aufgrund von Umständen eingeräumt werden, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängen und die Ausführung der Arbeiten verzögern.

(2) Im Falle des Kaufs von bestehenden Wohnungen, für die keine Wiedergewinnungsmaßnahmen notwendig sind, muß die Wohnung innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Förderung dauerhaft bewohnt werden.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen laut Absätzen 1 und 2 spricht der Landesrat für Wohnungsbau den Verfall der Wohnbauförderung aus. Der Förderungsempfänger muß die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten.

(4)  Handelt es sich beim Wohnbauförderungsempfänger um eine Person, die verpflichtet ist, auf Grund eines Arbeitsvertrages eine Dienstwohnung zu besetzen, kann sie um die Ermächtigung ansuchen, die geförderte Wohnung erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages zu besetzen. Für die Dauer des Dienstverhältnisses muss die Wohnung gemäß Artikel 63 Absatz 4 vermietet werden.58)

58)
Art. 50 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.