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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 46/bis (Zulassung von verheirateten Gesuchstellern zur Wohnbauförderung)

(1) Verheiratete Gesuchsteller können zur Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung gemeinsam zugelassen werden, wenn auch nur einer der Ehepartner die Voraussetzungen der fünfjährigen Dauer der Ansässigkeit oder des Arbeitsplatzes laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) und der dauerhaften unselbstständigen oder selbstständigen Arbeitstätigkeit laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) besitzt.55)

55)
Art. 46/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.