In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 96 (Zuweisungskommission)

(1) Die Genehmigung der Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen des Wohnbauinstitutes und jener Wohnungen, die dem Wohnbauinstitut zur Verwaltung anvertraut sind, obliegt einer beim Wohnbauinstitut errichteten Kommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. aus dem Präsidenten des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes als Vorsitzendem,
  2. aus einem Mitglied des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes,
  3. aus einem Vertreter der Landesabteilung Wohnungsbau,
  4. aus einem Vertreter der Gemeinde, der die Gemeinde bei den Grundfürsorgeorganen vertritt,
  5. aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die vom zuständigen Gemeinderat über Vorschlag der repräsentativsten Gewerkschaftsverbände namhaft gemacht werden.

(2) Als Vizepräsident der Zuweisungskommission fungiert das in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Mitglied.

(3) Die Zuweisungskommission bleibt für die Amtsdauer des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes im Amt.

(4) Die Mitglieder der Zuweisungskommission sind von der Zuweisung von Wohnungen ausgeschlossen.

(5) In den Gemeinden mit ladinischsprachiger Mehrheit muß auf jeden Fall die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet sein.