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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 128 (Ausweisung von neuen Flächen für den geförderten Wohnbau)

(1) In Abweichung von der Bestimmung von Artikel 36 des Landesraumordnungsgesetzes können die Gemeinden, in welchen die Flächen für den geförderten Wohnbau im Rahmen der Erweiterungszonen ausgeschöpft sind, durch Änderung des Bauleitplanes im Bereiche von Auffüllzonen oder von historischen Ortskernen unbebaute Flächen mit einer Größe von nicht weniger als 2000 Quadratmetern ausweisen.

(2) Im Ausweisungsbeschluß müssen die Gemeinden die urbanistischen Richtlinien für die Bebauung der Fläche bestimmen. Auf die so ausgewiesenen Flächen werden die Bestimmungen gemäß Artikel 24, 34, 37, 38, 39, 40 und 41 des Landesraumordnungsgesetzes und gemäß Artikel 79, 80 und 81 dieses Gesetzes angewandt.