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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 127 (Bindungen zu Lasten von bereits abgetretenen Wohnungen)

(1) Die grundbücherlichen Anmerkungen, die aufgrund von Artikel 9 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 20. April 1963, Nr. 3zu Lasten der im Sinne des genannten Gesetzes abgetretenen Wohnungen vorgenommen wurden, verlieren zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit, und es erlischt das in Artikel 13 des genannten Gesetzes vorgesehene Rückkaufsrecht der abtretenden Körperschaft bzw. des Landes.

(2) Die grundbücherlichen Anmerkungen, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. November 1988, Nr. 45, in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu Lasten von Wohnungen vorgenommen wurden, die von den Mietern ohne Wohnbauförderung des Landes gekauft wurden, bewirken das von Artikel 126 vorgesehene zehnjährige Vorkaufsrecht.

(3) Das Vorkaufsrecht des Wohnbauinstitutes kann gegen Bezahlung eines Beitrages in der Höhe von 20 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung abgelöst werden. Nach Vorliegen einer Erklärung des Wohnbauinstitutes, daß der Betrag bezahlt worden ist, erläßt der Landesrat für Wohnungsbau die Unbedenklichkeitserklärung für die grundbücherliche Löschung der Bindung laut Artikel 9 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 20. April 1963, Nr. 3, beziehungsweise laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. November 1988, Nr. 45.184)

184)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 44 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.