(1) Zum Zwecke der Abtretung von Mietwohnungen ins Eigentum erstellt das Wohnbauinstitut Dreijahresprogramme für den Verkauf von Wohnungen. Die Dreijahresprogramme bedürfen der Zustimmung durch die Landesregierung. Bei der Erstellung der Verkaufsprogramme ist jenen Gebäuden der Vorzug zu geben, in denen bereits ein Teil der Wohnungen den Mietern ins Eigentum abgetreten worden ist.
(2) Ziel der Verkaufsprogramme ist es, gesamte Gebäude zu veräußern.
(3) Wird ein Gebäude in das Verkaufsprogramm aufgenommen, kann das Wohnbauinstitut jenen Mietern, die nicht um die Abtretung ins Eigentum ansuchen, im Tauschwege eine andere für den Bedarf ihrer Familie geeignete Wohnung zuweisen. Die Kosten für die Übersiedlung gehen zu Lasten des Wohnbauinstitutes, das die entsprechenden Ausgaben aus den Mieteneinnahmen deckt.
(4) Für Personen mit Behinderung und Personen über 65 Jahren findet die Bestimmung des Absatzes 3 nicht Anwendung. Diese Personen behalten das Recht, die Wohnung weiterhin als Mieter zu besetzen, soweit nicht andere Umstände eintreten, die den Widerruf der Wohnungszuweisung rechtfertigen. Nach dem Ableben dieser Mieter können die Personen, die das Recht auf Nachfolge in die Zuweisung oder in den Mietvertrag haben, innerhalb von 90 Tagen erklären, daß sie die Wohnung kaufen wollen. Erklären sie nicht, die Wohnung kaufen zu wollen, kommt für sie die Bestimmung von Absatz 3 zur Anwendung.
(5) Die Wohnungen, die nicht von den berechtigten Mietern gekauft werden, können an andere Mieter des Wohnbauinstitutes verkauft werden, die erklärt haben, die von ihnen besetzte Wohnung kaufen zu wollen, deren Wohnung aber nicht in das Verkaufsprogramm aufgenommen wurde.
(6) Zwecks Einhaltung des in Artikel 122 angegebenen Höchstanteils ist bei der Erstellung der Verkaufsprogramme auch die Anzahl von Wohnungen zu berücksichtigen, die in den vergangenen Jahren im Sinne dieses Gesetzes verkauft wurden. Die Zahl der in den einzelnen Programmen für den Verkauf bestimmten Wohnungen darf nicht höher sein als die in den vorausgehenden drei Jahren neu gebauten oder gekauften Wohnungen.
(7) Die näheren Bestimmungen zur Erstellung und zur Durchführung der Verkaufsprogramme werden mit Durchführungsverordnung geregelt.