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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 29 (Erwerb von geförderten Wohnungen, die von der Zwangsversteigerung bedroht sind)

(1) Ist eine Wohnung, die mit Wohnbauförderungsmitteln laut diesem Gesetz gebaut, gekauft oder wiedergewonnen wurde, von Zwangsversteigerung bedroht, kann der Eigentümer, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden, ermächtigt werden, die Wohnung an das Wohnbauinstitut abzutreten. Die Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau kann unter Berücksichtigung der Ursache der Verschuldung, der wirtschaftlichen, der sozialen und der familiären Verhältnisse des Gesuchstellers erteilt werden.

(2) Der Kaufpreis, den das Wohnbauinstitut bezahlen kann, entspricht dem Konventionalwert der Wohnung laut Artikel 7. Wird die Wohnung gemäß Absatz 3 dem Verkäufer als Mietwohnung zugewiesen, wird der Kaufpreis um 20 Prozent reduziert. Der Verkäufer muss seine Zustimmung dazu geben, dass der Kaufpreis vorrangig für die Bezahlung der Schulden verwendet wird.

(3) Das Wohnbauinstitut weist dem früheren Eigentümer die gekaufte oder eine andere dem Bedarf seiner Familie angemessene Wohnung in Miete zu, wenn dieser im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung von Wohnungen ist und mindestens 20 Punkte im Sinne der Durchführungsverordnung erreicht. Der frühere Eigentümer wird für alle Rechtswirkungen Mieter des Wohnbauinstitutes.

(4)  Wird eine Wohnung, die vom Wohnbauinstitut im Sinne dieses Artikels gekauft worden ist, in ein Verkaufsprogramm laut Artikel 124 aufgenommen, ist der frühere Eigentümer für einen Zeitraum von 20 Jahren nicht kaufberechtigt und es kommt die Bestimmung von Artikel 124 Absatz 3 zur Anwendung.34)

34)
Art. 29 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.