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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 28 (Zulässige Baukosten für die Bauprogramme des Wohnbauinstitutes)  delibera sentenza

(1) Bei der Vergabe der Arbeiten für den Neubau oder die Wiedergewinnung von Wohnungen wendet das Wohnbauinstitut die Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen des Landes an. Für die Deckung der technischen Spesen steht dem Wohnbauinstitut eine Entschädigung in der Höhe von 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten zu.31)

(2) Im Falle des Kaufes von Wohnungen darf der Kaufpreis den gemäß Artikel 7 und der entsprechenden Durchführungsverordnung errechneten Konventionalwert der Wohnungen nicht überschreiten. Im Falle des Kaufes von Wohnungen, für die die Durchführung von Wiedergewinnungsmaßnahmen erforderlich ist, erfolgt die Festsetzung des Kaufpreises, indem auf die Baukosten die Koeffizienten für das Alter und die Instandhaltung angewandt werden.32)

(3) Im Falle des Kaufes von Gebäuden mit anderer Zweckbestimmung als Wohnung, die durch Wiedergewinnungsmaßnahmen in Wohnungen umgewandelt werden können, wird der zulässige Kaufpreis durch das Schätzamt des Landes festgesetzt.33)

(4) Für Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvollen Gutes sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, können die Baukosten um weitere 20 Prozent erhöht werden.

(5) Für die Wohnungen, die im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 für die Unterbringung von Personen mit Behinderung gebaut, gekauft, wiedergewonnen oder angemietet werden, und für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe O) vorgesehenen Pilotprojekte kann begründeterweise von den vorgenannten Höchstpreisen abgewichen werden.

(6) Das Wohnbauinstitut kann in folgenden Fällen von der Landesregierung ermächtigt werden, einzelne Wohnungen oder ganze Gebäude zu einem Preis zu erwerben, der höher ist als der in Artikel 7 Absatz 3 angegebene Konventionalwert der Wohnung:

  1. wenn die dringende und unaufschiebbare Notwendigkeit besteht, Wohnungen für Zwangsdelogierte oder von Zwangsdelogierung bedrohte und obdachlose Personen zu beschaffen;
  2. wenn die dringende und unaufschiebbare Notwendigkeit besteht, kollektive Unterkünfte für Eingewanderte bereitzustellen, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten;
  3. wenn in den Gemeinden, die von der Landesregierung als Gemeinden mit hoher Wohnungsnot erklärt werden, Wohnungen für dringende und unaufschiebbare Fälle bereitgestellt werden müssen.

(7) Die in Absatz 5 vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Kaufpreises finden auch in jenen Gemeinden Anwendung, in denen das in Artikel 22 vorgesehene Bauprogramm die Errichtung von höchstens 5 Wohnungen vorsieht.

massimeBeschluss Nr. 3826 vom 06.09.1999 - Geförderter Wohnbau - Festlegung der Gemeinden mit hoher Wohnungsnot - Artikel 28 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431
31)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 36 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
32)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 36 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
33)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 36 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.