In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 23/bis (Tausch von Wohnungen)

(1) Nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung kann das Wohnbauinstitut eigene Wohnungen mit Wohnungen anderer Eigentümer tauschen. Ebenso kann das Wohnbauinstitut ermächtigt werden, Wohnungen an andere öffentliche Körperschaften zu vermieten, wenn diese ihrerseits Wohnungen, über die sie verfügen, an das Wohnbauinstitut vermieten. Die geschuldeten Mietzinse werden aufgrund eines Gutachtens des Schätzamtes festgelegt.28)

28)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 41 Absatz 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.