In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 23 (Anmietung von Wohnungen durch das Wohnbauinstitut)

(1) Um den Aufgaben gerecht zu werden, die von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind, kann das Wohnbauinstitut auf dem freien Markt Wohnungen, die für seine Bedürfnisse geeignet sind, anmieten.

(2) Der Mietzins darf nicht höher sein als der Landesmietzins.

(3) Der Aufwand für die Anmietung von Wohnungen wird durch die Mieteinnahmen gedeckt. Reichen die Mieteinnahmen nicht aus, werden im Einsatzprogramm laut Artikel 6 die erforderlichen Maßnahmen getroffen.