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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 22/ter (Beschleunigung der Bauprogramme)  delibera sentenza

(1)  Um in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die Verwirklichung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes, die in den Artikeln 22 und 90 vorgesehen sind, zu beschleunigen, wendet das Wohnbauinstitut nach Ermächtigung durch die Landesregierung folgendes Verfahren in Abweichung von den Bestimmungen nach Artikeln 19 und folgenden des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, an:

  1. Das Wohnbauinstitut schreibt einen Wettbewerb zum Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die für die Errichtung von Wohnungen geeignet sind, aus. In den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können auch bereits bestehende Wohnungen bis zu höchstens 30 Prozent der Bauprogramme laut den Artikeln 22 und 90 Gegenstand des Wettbewerbes sein. Die Vergabe erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit, der Unparteilichkeit, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit,
  2. Den Zuschlag erhält jener Bieter, der nach Lage, Größe, Gestaltung und Preis das beste Angebot unterbreitet und zudem die Gewähr bietet, die Wohnungen innerhalb von 24 Monaten ab Zuschlag dem Wohnbauinstitut zu übergeben,
  3. Sollten die geplanten Wohnungen auf einer Fläche errichtet werden, auf der gemäß geltendem Bauleitplan die Errichtung von Wohnungen nicht oder nicht im geplanten Ausmaß zulässig ist, muss der Bieter, der am Wettbewerb gemäß Absatz 1 Buchstabe a) teilnimmt, dem Angebot das bindende Gutachten über die urbanistische Eignung des Grundstückes beilegen. Die Landesraumordnungskommission erteilt das Gutachten in Absprache mit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde auf Antrag des Bieters innerhalb von 60 Tagen. Wird das Gutachten nicht innerhalb der genannten Frist abgegeben, gilt es als positiv. Bei positivem Gutachten der Gemeinde beschließt die Landesregierung die Abänderung des Bauleitplanes.

(2)  Die Wohnungen müssen im Sinne der Anwendungsrichtlinien zu Artikel 127 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, dem Klimahausstandard B entsprechen.

(3)  Der Preis der Wohnungen muss den von der Landesregierung festgelegten Kriterien entsprechen und darf den Konventionalwert gemäß Artikel 7 um nicht mehr als 25 Prozent übersteigen. Das Schätzamt des Landes begutachtet die Angemessenheit des Preises. Entsprechen die Wohnungen im Sinne der Anwendungsrichtlinien zu Artikel 127 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, dem Klimahausstandard A, wird der Kaufpreis um 5 Prozent des Konventionalwertes erhöht. Der Preis der Grundstücke entspricht der Enteignungsentschädigung in Erweiterungszonen für den Wohnbau laut Artikel 7/quinquies Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10.

(4) Beabsichtigt eine Gemeinde die im Bauprogramm laut Artikel 90 vorgesehenen Wohnungen zu errichten, ist sie ermächtigt, die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen für die beschleunigte Durchführung der Bauprogramme anzuwenden.

(5) Die Landesregierung erteilt dem Wohnbauinstitut die von Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung nur dann, wenn die von Artikel 87/bis vorgesehene Vereinbarung über die beschleunigte Ausweisung von Wohnbauzonen nicht abgeschlossen wird. Mit Zustimmung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde kann das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren auch unabhängig von den in Artikel 87/bis Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verfahrensschritten angewandt werden.

(6) Nach Ermächtigung durch die Landesregierung kann das in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebene Verfahren auch durch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) genannten Gesellschaften oder Körperschaften durchgeführt werden, wenn sie von der Landesregierung mit der Durchführung der Bauprogramme beauftragt werden.27)

massimeBeschluss Nr. 1945 vom 29.11.2010 - Artikel 22-ter des Landesgesetzes 17. Dezember 1998, Nr. 13, i.g.F. - Festsetzung der Kriterien bezüglich des Preises der Wohnungen
27)
Art. 22/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.