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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 92 (Voraussetzungen und Modalitäten)

(1) Die Beiträge laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe L) können an Personen gewährt werden, die mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen, einschließlich der Blindheit und der Geh- und Bewegungsbehinderungen, behaftet sind, weiters an jene Personen, zu deren Lasten die Genannten im Sinne von Artikel 12 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, leben, sowie an Kondominien, Wohnheime oder Anstalten, in denen die genannten Förderungsempfänger leben.

(2) Die Beiträge sind mit jenen kumulierbar, die aus irgendeinem anderen Rechtstitel der Person mit Behinderung, der Person zu deren Lasten er lebt, dem Wohnheim, der Anstalt oder dem Kondominium gewährt wurden.

(3) Um zum Beitrag zugelassen zu werden, müssen die Arbeiten zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse den technischen Vorschriften des Ministerialdekretes vom 14. Juni 1989, Nr. 236, und des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104entsprechen.

(4) Mit Durchführungsverordnung werden die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung des Gesuches, für die Festsetzung der anerkannten Ausgabe und für die Auszahlung des Beitrages festgesetzt. Die von Absatz 1 vorgesehenen Beitragsgesuche werden jedenfalls mit Vorrang gegenüber allen anderen Gesuchen um Wohnbauförderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 berücksichtigt.151)

(5) Sollte es aus nachgewiesenen technischen Gründen nicht möglich sein, eine Wohnung, die die einzige Wohnung des Gesuchstellers ist, an die Vorschriften über die Beseitigung der architektonischen Hindernisse anzupassen, kann an Stelle des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Beitrages ein einmaliger Beitrag für den Erwerb oder Bau einer neuen Wohnung, die den Vorschriften über die Beseitigung der architektonischen Hindernisse entspricht, gewährt werden; der Beitrag kann 20 Prozent des Konventionalwertes der neuen Wohnung betragen.152)

151)
Absatz 4 wurde ergänzt durch Art. 26 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
152)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 26 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.