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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 83 (Abtretung des Grundeigentums seitens der Gemeinde)

(1) Der in Artikel 82 angegebene Beschluß ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentums- oder des Erbbaurechtes zugunsten der Person, der der Grund zugewiesen wurde, und für die Anmerkung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62. Im Beschluß sind anzuführen:

  1. das Ausmaß der zugewiesenen Fläche und die Anzahl der darauf errichtbaren Wohnungen,
  2. die Typologie der zu errichtenden Wohnungen,
  3. die Fristen für die Vorlage des Projektes und für den Beginn und den Abschluß der Bauarbeiten,
  4. die Fälle, in denen die Nichteinhaltung der im Gesetz oder im Zuweisungsbeschluß vorgesehenen Verpflichtungen den Widerruf der Eigentumsabtretung zur Folge hat,
  5. ein Hinweis auf die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau,
  6. der Preis für die Abtretung des Grundstückes, für die Erschließungs- und für die Planungskosten,
  7. ein Hinweis auf die Pflicht, daß die Person, der der Grund zugewiesen wurde, bei der Gemeinde eine Erklärung anstelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der auf der zugewiesenen Fläche errichteten Wohnung abgeben muß.