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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 1 (Ziele des Gesetzes)

(1) In Wahrnehmung der eigenen von Artikel 8 Absatz 1 Punkt 10 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol vorgesehenen primären gesetzgeberischen Zuständigkeit auf dem Sachgebiet des in jedweder Form geförderten Wohnbaues und in Umsetzung der Grundsätze und Zielsetzungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes, genehmigt mit Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, strebt das Land Südtirol folgende Ziele an:

  1. den Bau, den Kauf, die Wiedergewinnung und die Anmietung von Wohnungen, die den einkommensschwächsten Bewerbern in Miete zugewiesen werden,
  2. die Bildung von Wohnungseigentum für breite Schichten der Bevölkerung durch die Förderung des Baues, des Kaufes und der Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf,
  3. die Bereitstellung von Bauland durch die Förderung des Erwerbes und der Erschließung von Bauland für den geförderten Wohnbau,
  4. die Wiedergewinnung zu Wohnungszwecken der bestehenden Bausubstanz,
  5. die Energieeinsparung und die Nutzung alternativer Energiequellen im Bereich des geförderten Wohnbaues,
  6. die Finanzierung von Wohneigentum mittels des Modells des Bausparens durch zusätzliche Fördermaßnahmen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest.2)

(2) Damit das Ziel der Bildung von Wohnungseigentum für breite Schichten der Bevölkerung erreicht werden kann, sind die Spartätigkeit und die Eigenleistung anzuregen.

2)
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe f) wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.