In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 9 (Wohnbaukomitee)  delibera sentenza

(1) Bei der Landesabteilung Wohnungsbau wird das Wohnbaukomitee eingesetzt.

(2) Das Wohnbaukomitee besteht aus dem Landesrat für Wohnungsbau, der den Vorsitz führt, und vier weiteren Landesräten, von denen einer zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt wird.

(3) Das Wohnbaukomitee wird von der Landesregierung für die Dauer ihrer eigenen Amtszeit eingesetzt.

(4) Der Sekretariatsdienst für das Wohnbaukomitee wird vom Landesamt für Wohnbauprogrammierung wahrgenommen.

(5) Das Wohnbaukomitee hat die Aufgabe, endgültig über folgende Beschwerden zu entscheiden:

  1. gegen die Entscheidungen des Landesrates für Wohnungsbau,
  2. gegen die Entscheidungen des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau,
  3. gegen die Entscheidungen betreffend das Wohngeld laut Artikel 91,
  4. gegen die Beschlüsse der Zuweisungskommission laut Artikel 100 Absatz 4, mit denen die endgültigen Rangordnungen genehmigt werden,
  5. gegen die Maßnahmen des Präsidenten des Wohnbauinstitutes.16)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 443 del 07.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni - comunicazione di sopralluogo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 04.03.2002 - Agevolazioni edilizie - comunicazione assessorile della decisione del C.E.R. - limiti di reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 314 del 03.11.1998 - Inadempienze contrattuali dopo la concessione del contributo edilizio - organo competente a intervento
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 33 vom 10.02.1998 - Widerruf von Wohnbauförderung - Zuständigkeit des Wohnbaukomitees Rechtswidrigkeit eines Widerruf nur wegen nicht beigebrachter Unterlagen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 20.01.1997 - Wohnbaukomitee - Kollegialorgan des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit Bewertung des Vermögens des Wohnbauhilfegesuchstellers - ausführliche Begründung
16)
Art. 9 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.