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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 21 (Instrumentalunterricht)

(1) Für den Instrumentalunterricht an den staatlichen Schulen jeder Art und Stufe kann das Land Südtirol im Rahmen des Stellenkontingents dieser Schulen Personal einsetzen, das Dienst bei den Instituten für Musikerziehung des Landes laut Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25, leistet und die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen für diesen Unterricht an den staatlichen Schulen oder den Instituten selbst besitzt. Unbeschadet dessen, was im Absatz 2 vorgesehen ist, werden die Modalitäten für die Durchführung dieses Absatzes und die Grenzen für den Einsatz des in Frage kommenden Lehrpersonals mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(2) Das in den entsprechenden ständigen Rangordnungen eingetragene Lehrpersonal mit Lehrbefähigung für Instrumentalunterricht sowie das Lehrpersonal, das in den Schuljahren 2001/02 und 2002/03 in den Rangordnungen der Institute eingetragen war und im selben Zweijahreszeitraum an einer staatlichen Schule für insgesamt mindestens drei Monate Instrumentalunterricht erteilt hat, hat Vorrang gegenüber dem Lehrpersonal der Institute für Musikerziehung des Landes.

(3) Der vom Lehrpersonal im Sinne von Absatz 1 geleistete Dienst wird mit sämtlichen Wirkungen als Dienst an staatlichen Schulen in der Provinz Bozen anerkannt. Bei Mobilität außerhalb der Provinz wird die genannte Anerkennung auf jenen Dienst begrenzt, der im Sinne der geltenden Staatsbestimmungen in diesem Bereich anerkannt werden kann.

(4) Ist die Durchführung der Bestimmungen laut diesem Artikel für das betroffene Lehrpersonal mit einem größeren Arbeitsvolumen oder mit der Erledigung von Aufgaben verbunden, die nicht durch das bezogene Gehalt abgedeckt sind, so muss eine zusätzliche Vergütung im Sinne des betreffenden Kollektivvertrags des Landes auf Bereichsebene gezahlt werden.14)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

14)
Art. 21 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.