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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 17 (Anerkennung der Dienste ohne Spezialisierungsdiplom)

(1) Den Inspektoren, Direktoren und Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes in den Grund- und Sekundarschulen und in den Kunstschulen der Provinz Bozen Dienst leisten, wird der Dienst, welcher als Integrationslehrperson mit befristetem Arbeitsvertrag ohne Spezialisierungsdiplom geleistet wurde, zur Gänze in wirtschaftlicher Hinsicht anerkannt. Die Anerkennung wird auf Antrag der Betroffenen mit Wirkung vom 1. April 1998 gewährt.

(1/bis) Die mit der Anerkennung des Dienstes verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen finden ab 1. April 1998 Anwendung. Die Anerkennung erfolgt, indem zum am 31. März 1998 angereiften Dienstalter das mit der Anerkennung verbundene Dienstalter hinzugefügt wird.9)

(2) Die Begünstigung gemäß Absatz 1 endet mit der Versetzung des Personals in Ämter oder Schulen des restlichen Staatsgebietes. Bei der Versetzung wird die wirtschaftliche Einstufung des Betroffenen ohne die genannte Anerkennung neu festgelegt.

9)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.