In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 6 (Aufnahme von Lehrpersonal auf Zeit)

(1) Auf vakanten Stellen sowie als Ersatz für abwesende Lehrer setzt die zuständige Schulverwaltung Personal auf befristete Zeit ein, das im Besitz der vom Diözesanordinarius erteilten Lehrerlaubnis ist.

(2) Die Aufnahme des im Absatz 1 genannten Personals erfolgt nach den Bestimmungen, wie sie für die Lehrer der entsprechenden Schulstufe gelten.