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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 3 (Aufnahme in die Stellenpläne des Lehrpersonals)

(1) Die Aufnahme in die Stellenpläne des Lehrpersonals laut Artikel 2 Absatz 1 erfolgt über Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen sowie über Wettbewerbe nur nach Titeln gemäß den Bestimmungen, wie sie für die Lehrer der entsprechenden Schulstufe gelten.

(2) Die für den Zugang zu den genannten Stellenplänen erforderlichen Titel werden mit Dekret des Landeshauptmanns im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius festgelegt.2)

(3) Die Lehrer für den katholischen Religionsunterricht müssen außerdem im Besitz der vom Diözesanordinarius erteilten Lehrerlaubnis sein.

(4) Die Prüfungsprogramme der Wettbewerbe für die Grund- und Sekundarschule werden nach Anhören des Landesschulrates vom Hauptschulamtsleiter oder vom zuständigen Schulamtsleiter, im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius, festgelegt.

(5) In der Wettbewerbsausschreibung wird die Anzahl der Stellen festgelegt, die durch Aufnahme in die Stellenpläne besetzt werden kann.

2)
Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.