In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 2 (Errichtung der Stellenpläne des Lehrpersonals)

(1) Für den katholischen Religionsunterricht sind die Landesstellenpläne des Lehrpersonals, getrennt nach den drei Sprachgruppen und getrennt nach Schulstufen, errichtet.

(2) Das gesamte Kontingent des Plansolls der im Absatz 1 angeführten Stellenpläne, einschließlich der Teilzeitstellen, wird nach den geltenden Bestimmungen des Landes festgelegt.