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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 10 (Übergangsbestimmungen)

(1) Anrecht auf Eintragung in die Stellenpläne laut Artikel 2 Absatz 1 haben in erster Anwendung dieses Gesetzes die Religionslehrer, die eine Dienstzeit von wenigstens zwölf Unterrichtsjahren im Fach Religion, auch mit Unterbrechungen, aufweisen und einen Sonderwettbewerb nach Titeln bestehen. Anrecht auf Eintragung in die genannten Stellenpläne haben außerdem die Religionslehrer, die eine Dienstzeit von mindestens fünf Unterrichtsjahren im Fach Religion aufweisen oder im Besitz des Studientitels Magister bzw. Baccalaureat der Theologie sind und mindestens zwei Unterrichtsjahre nachweisen können und einen Sonderwettbewerb nach Titeln mit zusätzlichem Kolloquium bestehen. Zu diesem Zweck werden die Dienstjahre nach den Bestimmungen anerkannt, die zum Zeitpunkt der Dienstleistung in Kraft waren. Die betroffenen Lehrpersonen müssen die Voraussetzungen laut Artikel 3 Absätze 2 und 3 besitzen. Bei Aufnahme in die Stammrolle wird die besoldungsmäßige Weiterentwicklung der Religionslehrer, die bereits im Sinne des Artikels 53 des Gesetzes vom 11. Juli 1980, Nr. 312, und im Sinne des Artikels 35 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, eingestuft sind, aufgrund des am 31. August 1999 anerkannten Dienstalters in der entsprechenden Gehaltsposition der Schulstufe, welcher sie angehören, weitergeführt.3)

(2) Die Religionsinspektoren, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens zehn Jahren die entsprechenden Befugnisse ausgeübt haben, werden nach positiver Begutachtung des Hauptschulamtsleiters oder des zuständigen Schulamtsleiters in ihrem Auftrag auf unbestimmte Zeit bestätigt.

3)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später geändert durch die Artikel 19 und 38 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11. Mit Urteil Nr. 533 vom 2.-20. Dezember 2002 hat der Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Absatzes 1 für unbegründet erklärt.