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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 51)
Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1997, Nr. 33.

Art. 6 (Kundmachung - Überprüfung durch die EG)

(1) Dieses Gesetz wird nach der positiven Entscheidung der EG-Kommission im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.8)

8)
In Folge der Mitteilung der Europäischen Kommission - Generaldirektion IV - Wettbewerb vom 19. Juni 1997, wonach die Beihilfen für die Schutzhütten im Sinne des gegenständlichen Landesgesetzes nicht unter die Bestimmungen des Artikels 92 des EG Vertrages - auf Grund von Punkt 2.1) des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (A.Bl.-C213 vom 23. Juli 1996) - fallen, und daher die Notifizierung des vorliegenden Gesetzes an die Kommission nicht erfolgen hätte müssen, hat der Landeshauptmann mit Schreiben vom 1. Juli 1997, Prot. Nr. 39.1/11.02.06./652-5, die Notifizierung zurückgezogen