(1) Das Land ist ermächtigt, Vorhaben, die in von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, im vorgesehenen Ausmaß zu finanzieren und die Anteile der Europäischen Gemeinschaft und des Staates vorzufinanzieren. Die Begünstigungen im Sinne dieses Artikels können auch öffentlichen Körperschaften gewährt werden.42)