(1)Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert - unter Beachtung der gemeinschaftlichen Bestimmungen und unter Wahrung der Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Gewährleistung einer familienfreundlichen Arbeitswelt, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie der Förderung des unterrepräsentierten Geschlechtes, der Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Hygiene und Arbeitssicherheit - die Entwicklung der Wirtschaftszweige Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistungen und insbesondere ihrer Wertschöpfung und, auch internationalen, Konkurrenzfähigkeit.2)
(2) Auf landwirtschaftliche Betriebe wird dieses Gesetz, mit Ausnahme der Artikel 7, 8, 9 und 10, nicht angewandt.3)
(3) Die Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der staatlichen Beihilfen für die sensiblen Sektoren wie Stahl, Kohle, Transport, Kunstfasern, Automobilindustrie, Schiffbau und Fischerei werden durch dieses Gesetz nicht berührt.