(1) Die Ausstellung der Baukonzession durch den Bürgermeister zur Durchführung von Grabungsarbeiten und Materialablagerungen, welche nicht zur Kulturänderung gemäß Artikel 5 vorgenommen werden, setzt im Gebiet mit Nutzungsbeschränkungen gemäß vorliegendem Gesetz eine Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates voraus; diese kann bindende Vorschriften über die Art der Durchführung der Arbeiten enthalten.
(2) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.4)
(3) Die Landesregierung legt fest, für welche Eingriffe die Baukonzession und die Ermächtigung laut Absatz 1 wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen ihrer geringen forstlich-hydrogeologischen oder Umweltbelastung nicht notwendig sind. 5)
(4) Wer Arbeiten ohne Ermächtigung gemäß Absatz 1 oder gemäß der Durchführungsverordnung ausführt oder die von der Forstbehörde nach derselben Bestimmung auferlegten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 2 für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter bewegten Materials, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.6)
(5) Im Falle von Planierungen unterliegt der Übertreter einer Verwaltungsstrafe von Euro 1 für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter planierter oder bewegter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.6)
(6) Für die Festlegung der Höhe der Verwaltungsstrafe gemäß vorliegendem Artikel wird der Mittelwert zwischen der Gesamtkubatur des ausgehobenen und jener des abgelagerten Materials herangezogen, wenn das Material innerhalb des Aushubbereiches und jedenfalls in einem Umkreis von 50 m von der Baustelle abgelagert wird.
(7) Wenn der Aushub und/oder die Ablagerung auf Grundstücken erfolgen, auf denen es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erlaubt ist oder auf denen keine Nutzungsbeschränkung besteht, werden die Verwaltungsstrafen gemäß vorliegendem Artikel auf die erlaubte Tätigkeit nicht angewandt.
(8) Wer vorgeschriebene Begrünungen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 1 für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter nicht begrünter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.6)
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