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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 58 (Gebietsmäßige Zuständigkeit)

(1) Der Landesabteilung Forstwirtschaft obliegt die Aufsicht über den gesamten Bereich der Forst- und Almwirtschaft auf Landesebene sowie die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Zentralämter und Forstinspektorate.

(2) Die Forstinspektorate und der Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung sind die ausführenden Organisationseinheiten der Landesabteilung Forstwirtschaft und werden von den Forststationen und Waldaufsichtsbezirken unterstützt, wenn das Ausmaß der Aufgaben eine feiner gegliederte gebietsmäßige Organisation erfordert.

(3) Im eigenen Zuständigkeitsbereich sind die Direktoren der Landesabteilung Forstwirtschaft, der Forstinspektorate und der Zentralämter sowie der Direktor des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung die direkten Vorgesetzten des gesamten der jeweiligen Dienststelle zugeteilten Personals.

(4) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft oder eine von ihm beauftragte Person ersetzt den Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates in seiner Funktion, welche er nach den einschlägigen Bestimmungen des Landes als Mitglied von wie auch immer benannten Kommissionen, Komitees und Beiräten innehat.