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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 56 (Aufbau des Landesforstdienstes)  delibera sentenza

(1) Der Landesforstdienst setzt sich zusammen aus:

  1. der Direktion der Landesabteilung Forstwirtschaft mit landesweiter Zuständigkeit,
  2. den Zentralämtern mit spezifischen Aufgaben und landesweiter Zuständigkeit,
  3. den Forstinspektoraten mit Zuständigkeit für mehrere Gemeindegebiete,
  4. dem Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung,
  5. den Forststationen als operative Einheiten der Forstinspektorate und des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung,
  6. 45)
  7. den Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht.

(2) Die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der zentralen und peripheren Ämter sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes festgelegt.

(3)Mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz werden die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der Forststationen und Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht festgelegt. 46)

massimeBeschluss Nr. 491 vom 22.03.2010 - Regelung der Jagdausübung durch die Verantwortlichen der Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsich
45)
Der Buchstabe f) des Art. 56 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 8 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
46)
Art. 56 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.