(1) Der Landesforstdienst setzt sich zusammen aus:
(2) Die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der zentralen und peripheren Ämter sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes festgelegt.
(3)Mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz werden die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der Forststationen und Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht festgelegt. 46)